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Astrid Ley

Abstract

Die Grundlage für Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus bildete das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933. Die eugenische Sterilisation während des NS-Regimes kann – ausgehend von Ernst Fraenkels Konzept des "Doppelstaates" – als klassische normenstaatliche Maßnahme eingeordnet werden, da sie auf einem öffentlich verkündeten Gesetz beruhte und von staatlichen Institutionen durchgeführt wurde. So überrascht es, dass sich unter den Sterilisationsopfern auch Häftlinge aus Konzentrationslagern befanden, denn die von der SS betriebenen Konzentrationslager waren das prototypische Instrument des nationalsozialistischen Maßnahmenstaates. Allein das Berliner Erbgesundheitsgericht führte zwischen Ende 1937 und Mitte 1942 mehr als 110 Sterilisationsverfahren gegen Häftlinge des KZ Sachsenhausen durch, die vom dortigen SS-Lagerarzt beantragt worden waren. In dieser Arbeit werden "eugenische Zwangssterilisation und das KZ-System" am Beispiel von Fällen aus dem KZ Sachsenhausen näher beleuchten. Das Thema bietet interessante Einblicke in das Neben- und Gegeneinander von normativem Staat und Maßnahmenstaat im nationalsozialistischen Deutschland.


DOI: https://www.doi.org/10.57820/mm.comments.2024.01

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Artikel